I. Name, Sitz, Zweck und Dauer
Unter dem Namen „Dorfverein Bangerten“ besteht mit Sitz in Bangerten (Adresse des Präsidenten) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Das Vereinsgebiet umfasst das Dorf Bangerten und den Weiler Hohrain.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein übt seine Tätigkeiten gemeinnützig und uneigennützig aus.
Der Verein verfolgt insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Zwecke:
Förderung des gemeinschaftlichen und kulturellen Lebens im Dorf;
Pflege von bestehenden Traditionen und Infrastrukturen.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Die Statuten sind geschlechterneutral zu verstehen, gelten somit sinngemäss immer auch in der weiblichen Form.
II. Mitgliedschaft
Natürlichen Personen, welche das kantonale Stimmrechtsalter erreicht haben, können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Folgende Mitgliederkategorien werden unterschieden:
Einzelmitglieder
Familienmitglieder
Gönner und Sponsoren
Einzelmitglieder sind natürliche Personen, welche das kantonale Stimmrecht erreicht haben und im Vereinsgebiet wohnen. Sie haben ein Stimmrecht.
Familienmitglieder sind natürliche Personen, welche das kantonale Stimmrechtsalter erreicht haben und im Vereinsgebiet wohnen. Sie haben zwei Stimmen.
Gönner und Sponsoren müssen nicht zwingend im Vereinsgebiet Wohnsitz haben. Sie haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Folgemonats möglich. Er ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu richten.
b) Ausschluss: Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen oder nicht Aufgenommenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschluss- resp. Nichtaufnahmeentscheides eingeschrieben an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung zu richten. Die Hauptversammlung entscheidet anschliessend mit dem absoluten Mehr der Anwesenden.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisoren.
a) Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Hauptversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Präsidenten einberufen. Die Traktandenliste wird mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugestellt.
Wenn es der Vorstand oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, wird innerhalb von 40 Tagen eine Sonderversammlung einberufen.
Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:
Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
Wahl der Revisoren;
Genehmigung des Jahresberichts und Festlegung des Tätigkeitsprogramms;
Festsetzung des Jahresbeitrages;
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;
Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
Beschlussfassung über Rekurse, welche die Aufnahme in den Verein betreffen;
Ausschluss von Mitgliedern bei Rekurs;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über alle anderen der Hauptversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehaltenen oder durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten;
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Für alle Versammlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
Zur gültigen Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und den Ausschluss von Mitgliedern bedarf es 2/3 der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Vereinsstatuten können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Die Einladung zur entsprechenden Versammlung muss die wesentlichen Inhalte der Revision zum Ausdruck bringen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zuhanden der Hauptversammlung zu stellen. Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich bis 2 Wochen vor der Versammlung zugestellt wurden.
Der Vorstand setzt sich aus vier bis sechs Mitgliedern zusammen.
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Versammlung gewählt wird.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Versammlung;
Vertretung des Vereins gegen aussen;
Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
Einberufung der Hauptversammlung;
Aufnahme von neuen Mitgliedern und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekurses an die Hauptversammlung;
Einsetzung von Arbeitsgruppen und Definition derer Aufgaben;
Weitere Aufgaben im Auftrag der Hauptversammlung.
Für die ihm anvertrauten Aufgaben kann der Vorstand Koordinations- und Arbeitsgruppen beauftragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einer zweiten Stimme.
Der Vorstand tritt entweder auf Einladung des Präsidenten zusammen oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
Die Hauptversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Rechnungsrevisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins, berichten über ihren Befund einmal jährlich schriftlich und stellen einen Antrag zu Handen der Hauptversammlung.
V. Finanzen
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Kasse wird unterhalten:
Aus Mitgliederbeiträgen
Aus freiwilligen Beiträgen
Die Hauptversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag auf Antrag des Vorstandes fest.
Der Präsident und der Sekretär verfügen über eine kollektive Zeichnungsberechtigung. Der Vorstand kann an weitere seine Mitglieder die kollektive Zeichnungsberechtigung erteilen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Die Auflösung des Vereins kann ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nur durch eine Hauptversammlung oder einer ausserordentliche Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie muss ordnungsgemäss auf der Traktandenliste angekündigt werden.
Die Beschlussfassung über die Verwendung eines allenfalls bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens erfolgt analog dem in Artikel 29 beschriebenen Verfahren.
Bei einer Vereinsauflösung behalten die Organe ihre Funktion bis zur Liquidations-Versammlung. Der Vorstand führt die Liquidation des Vereins durch. Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses entscheidet die Hauptversammlung.
Die vorliegenden Statuten wurden am 29.04.2016 durch die Gründungsversammlung genehmigt und in Kraft gesetzt.